Genehmigungserfordernis
Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Behörde. Ausgenommene Beförderungen kann man der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz entnehmen.
Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist, dass die verantwortlichen Personen zuverlässig, dass das Unternehmen finanziell leistungsfähig und dass entweder der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis über die Eignung zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist in der Regel durch das Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Dauer 2 x 1 Stunde). Wurden jeweils beide Prüfungsteile erfolgreich abgelegt, folgt nach rund zwei Wochen die mündlichen Prüfung (Dauer bis zu 30 Minuten).
Folgende Sachgebiete werden geprüft:
Sachgebiete | Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV | Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) |
1. Recht | ||
1.1 Personenbeförderungsrecht |
Der Bewerber muss insbesondere - den Ordnungsrahmen für den Taxen- und Mietwagenverkehr, die Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung vonZuwiderhandlungen, - die Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr kennen. |
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG Freistellungsverordnung zum PBefG |
1.2 Gewerberecht (Grundzüge) |
Der Bewerber muss - die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs kennen. |
Gewerbeordnung (GewO) |
1.3 Straßenverkehrsrecht |
Der Bewerber muss insbesondere - die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Führer- schein/Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.), - die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht kennen. |
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) StVG, StVZO StVO (Busspuren, Anschnallpflicht) |
Sachgebiete | Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV | Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) |
1.4 Arbeitsrecht |
Der Bewerber muss insbesondere - die Regeln für Arbeitsverträge von Taxen- und Mietwagenun- ternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertrags- parteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresur- laub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.), - das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahr- personals kennen. |
u.a.: |
Fahrpersonalgesetz (FPersG) | ||
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | ||
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) | ||
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | ||
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) | ||
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) | ||
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) | ||
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) | ||
Entgeltfortzahlungsgesetz | ||
Mutterschutzgesetz (MuSchG) | ||
SGB IX | ||
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) | ||
1.5 Sozialversicherungsrecht |
Der Bewerber muss - die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen desArbeit- geberskennen. |
Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB) |
1.6 Grundzüge des Beförderungs- vertragsrechts |
Der Bewerber muss insbesondere - die wichtigsten Vertragstypen, die im Taxen- und Mietwagen- verkehr üblich sind,kennen, - in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PBefG |
1.7 Handelsrecht |
Der Bewerber muss - Grundkenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. |
Gesellschaftsrecht nach HGB und BGB |
Sachgebiete | Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV | Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) |
1.8 Steuerrecht |
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für - die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u.a. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen undQuittungen), - die Kraftfahrzeugsteuern, die Einkommenssteuern und die Gewerbesteuer kennen. |
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) |
Einkommensteuergesetz (EStG) | ||
Umsatzsteuergesetz (UStG) | ||
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung | ||
(UStDV) | ||
Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE) |
Sachgebiete | Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV | Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) |
2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens | ||
2.1 Zahlungsverkehr |
Der Bewerber muss insbesondere - die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Ver- wendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahrenkennen, - Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, usw.) haben, - die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln können. |
Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wech- selschuldner, Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung, verschiedene Finanzierungsarten (Eigen- und Fremdfinanzierung), Darlehensarten, Kreditsicherung Finanzplanung und -analyse |
2.2 Kostenrechnung |
Der Bewerber muss insbesondere - die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebs- kosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilo- meter oder Fahrt berechnenkönnen. |
Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbei- tragsrechnung, Kosten- und Angebotskalku- lation. |
2.3 Beförderungsentgelte und -bedingungen |
Der Bewerber muss insbesondere - Beförderungsentgelte kalkulierenkönnen, - Beförderungsentgelte für den Taxenverkehr kennen. |
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2.4 Beförderungsdokumente |
Der Bewerber muss insbesondere - die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die Aufbewahrungsfristenkennen. |
fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unter- nehmerbezogene Beförderungsdokumente |
Sachgebiete | Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV | Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) |
2.5 Buchführung |
Der Bewerber muss insbesondere - die allgemeinen Verpflichtungen bzgl. Führung von Geschäfts- büchern, Aufbewahrungsfristen usw.kennen, - ein Kassenbuch führenkönnen, - Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Ein- nahme-/Ausgaben-Überschussrechnunghaben. |
§ 238 HGB, §§ 140 – 141 AO, § 22 UStG, § 4 Abs. 3 EStG, Abgabenordnung (AO) Inventur, Inventar, Abschreibung, Grund- buch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenfüh- rung, Aufbewahrungspflichten |
2.6 Versicherungswesen |
Der Bewerber muss insbesondere - die im Taxen- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versi- cherungen (vor allem Kraftfahrthaftpflichtversicherung, gesetz- liche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungenkennen. |
Haftpflichtversicherungen (u.a. Kfz.- Haftpflicht, Betriebshaftpflicht) Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Betriebs-, Privatrechtsschutz) |
Sachversicherungen (u.a. Fahrzeug-, Be- triebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsver- sicherungen) | ||
Persönliche Versicherungen (u.a. Alter, Krankheit, Pflege) |
Sachgebiete | Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV | Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) |
3. Technische Normen und technischer Betrieb | ||
3.1 Zulassung und Betrieb der Fahr- zeuge |
Der Bewerber muss insbesondere - die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeugekennen. |
StVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) BOKraft |
3.2 Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge |
Der Bewerber muss insbesondere - die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen. |
BOKraft StVZO, StVO |
3.3 Instandhaltung und Unter- suchung der Fahrzeuge |
Der Bewerber muss insbesondere - Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre Ausrüstung aufstellenkönnen, - die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahr- zeugekennen. |
StVZO, BOKraft Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen, Nachweisformen, Wartungspläne |
3.4 Bereitstellung der Fahrzeuge |
Der Bewerber muss insbesondere - die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Taxen/Mietwagen, - die Regeln für das Verhalten an Taxenhalteplätzen kennen. |
PBefG StVO (ggf. Taxenordnung) |
3.5 Fernsprech- und Funkverkehr |
Der Bewerber muss insbesondere - die Vorschriften für die Vergabe von Frequenzen und den Be- trieb eines Funknetzes kennen. |
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Telekommunikationsgesetz (TKG), insb. §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 3 |
Sachgebiete | Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV | Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) |
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umwelt- schutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge | ||
4.1 Verkehrssicherheit |
Der Bewerber muss insbesondere - Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheits- vorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. |
BGG-Nr. 915 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal", straßenverkehrsrecht- liche Vorschriften zu besonderen Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeu- gen |
4.2 Unfallverhütung und Maßnah- men, die bei Unfällen zu ergreifen sind |
Der Bewerber muss insbesondere - in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu ver- meiden. |
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsge- nossenschaft für Fahrzeughaltungen, insbe- sondere UVV "Fahrzeuge" (BGV D 29), „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) |
4.3 Grundregeln des Umwelt- schutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge |
Der Bewerber muss - insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen, - Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können. |
§ 47 StVZO (Abgase) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) |
Kreislaufwirtschaftsgesetz(KrWG) | ||
Altölverordnung (AltölV) | ||
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hierzu erlassene, verkehrsrelevante Verordnungen (u.a, 35. BImSchV, 39. BIm- SchV) |
Sachgebiete | Prüfungsinhalte nach Anlage 3 der PBZugV | Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) |
5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr | ||
5.1 Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbar- ten Staaten gilt |
Der Bewerber muss - wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte Ausland und im benachbarten Ausland zulässig sind. |
§§ 52, 53 PBefG Funkverkehr |
5.2 Pass- und zollrechtliche Vor- schriften mit Bedeutung für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr |
Der Bewerber muss - in Grundzügen wissen, welche Waren nicht befördert werden dürfen und in welchen Fällen Waren abgabenfrei mitgebracht werden dürfen, - wissen, welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt. |
Reisepass, Visum, internationale grüne Versicherungskarte, Mitnahme z.B. von Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen |
5.3. Beförderungsdokumente |
Der Bewerber muss - die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen. |
fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unter- nehmerbezogene Beförderungsdokumente vom Fahrgast - für sich sowie ihn begleiten- de Sachen - mitzuführende Dokumente bzw. zu erfüllende Anforderungen an einen Transport [u.a. Heimtierausweis/Mikrochip nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 998/2003] |