Verkehrs-Lexikon
Das Verkehrs-Lexikon
Begriff | Definition |
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Fahrer | Laut Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist jede Person Fahrer die das Fahrzeug sei es auch nur kurze Zeit selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet um es – als Bestandteil seiner Pflichten – gegebenenfalls lenken zu können. |
Fahrzeug mit weniger als 3,5 t zGM | |
Fahrzeugbesatzung | Fahrzeugbesatzung (iSd des BKrFQG) Unter Fahrzeugbesatzung versteht man neben dem Fahrzeugführer ggf. auch weitere Personen die von dem Unternehmer mit Aufgaben während einer vorhergehenden oder nachfolgenden Beförderung betraut sind. Hierunter fallen beispielsweise Personen zur Ablösung des Fahrers (Mehrfahrerbetrieb) Aufsichtspersonen bei Schüler- und Behindertentransporten Fachpersonal zur Beobachtung und Prüfung im Rahmen technischer Entwicklungs- und Erprobungsfahrten sowie Kaufinteressenten oder Journalisten im Rahmen von Präsentationsfahrten. |
Fahrzeugkombination | Unterliegt eine Fahrzeugkombination PKW mit 3 t zGM und Anhänger mit 1 t zGM dem GüKG? Ja, weil die gesamte Kombination über 3,5 t zGM besitzt. |
FAK | FAK Freight All Kinds |
FBL | FBL FIATA Multimodal Transport Bill of Lading |
FCL | |
FCR | FCR Forwarders Certificate of Receipt = Spediteur-Übernahmebescheinigung
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FCT | Forwarders Certificate of Transport = Spediteur-Transportbescheinigung |
FIATA | FIATA Federation Internationale des Associations de Transitaires et Assimiles = Internationale Vereinigung der Spediteurorganisationen |
Finanzielle Leistungsfähigkeit | Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach GüKG kann anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens erfolgen oder anhand einer Eigenkapitalbescheinigung. |
Fördermittel | Förderanlagen oder Fördermittel sind Maschinen und Anlagen die zum Fördern von Fördergütern verwendet werden. |
FPersG | FPersG Fahrpersonalgesetz |
FPersV | FPersV Fahrpersonalverordnung |
FSC | Fuel Surcharge = Treibstoffzuschlag, Kerosinzuschlag |