Verkehrs-Lexikon

Das Verkehrs-Lexikon

Begriff Definition
L/L

L/L

Long Lengths = Längenzuschläge

Ladungssicherung

Ladungssicherung bezeichnet das Sichern von Ladungen (Frachtgütern) im Straßen- Eisenbahn- Luft- und Schiffsverkehr gegen die beim Transport auftretenden physikalischen Bewegungskräfte und dient der Transportsicherheit.

LAT

LAT

Latest Acceptance Time = spätest möglicher Zeitpunkt, zu dem eine Luftfrachtsendung und die zugehörigen Dokumente am
Abgangsterminal der Airline an den Carrier übergeben werden müssen 
 
LaTPS

LaTPS

Lärmabhängiges Trassenpreissystem

LBA

LBA 

Luftfahrt-Bundesamt

LCAG

LCAG 

Lufthansa Cargo AG

LCL

LCL

Less than Container Load keine (volle) Containerladung 

Leerfahrten

Leerfahrten (iSd des BKrFQG)

Aufgrund der Anknüpfung des Gesetzes an den Begriff der Beförderung sind Leerfahrten vom Anwendungsbereich des BKrFQG nicht erfasst. Eine Leerfahrt liegt vor wenn weder eine Beförderung von Gütern noch von Personen erfolgt. Eine Leerfahrt liegt auch dann noch vor wenn sich in dem Fahrzeug Mittel zur Ladungssicherung in dem Umfang befinden wie diese üblicherweise zur Sicherung von Ladung auf dem jeweiligen Fahrzeug erforderlich sind.  

Leitlinie 1

Beschäftigt sich mit der Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten

Leitlinie 2

Leitlinie 2

Beschäftigt sich mit der Erfassung der Zeiten die ein Fahrer aufwendet um sich zu einem Ort zu begeben bei dem es sich nicht um den üblichen Ort der Übernahme oder Übergabe seines Fahrzeugs handelt

Leitlinie 3

Leitlinie 3

Beschäftigt sich mit der Anordnung einer Unterbrechung einer Ruhepause oder einer täglichen oder

wöchentlichen Ruhezeit zum Bewegen eines Fahrzeugs an einem Terminal einem Parkplatz oder

einer Grenze

Leitlinie 4

Leitlinie 4

Beschäftigt sich mit Aufzeichnung der Lenkzeiten durch digitale Fahrtenschreiber bei Fahrten die mit häufigen Stopps verbunden sind

Leitlinie 5

Leitlinie 5

Beschäftigt sich mit dem Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten

Leitlinie 6

Leitlinie 6

Beschäftigt sich mit der Aufzeichnung der Zeiten die der Fahrer in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff verbringt

Leitlinie 7

Leitlinie 7

Befasst sich mit der Fragestellung was die Begrifflichkeit „innerhalb von 24 Stunden“ im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bedeutet.

Leitlinie 8

Leitlinie 8

Gibt Hinweise wie sich der Fahrer bei Verlust Diebstahl Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte korrekt verhält – Grundlage: Artikel 29 der VO (EU) Nr. 165/2014.

Leitlinien der EU Kommission

Die Verordnungen und Richtlinien die auf Ebene der EU die Lenk- Ruhe- und Arbeitszeiten des Fahrpersonals (Sozialvorschriften) regeln lassen trotz des in manchen Teilen hohen Detaillierungsgrades Spielraum für Interpretationen und Auslegungen. Um die unzähligen verbleibenden Unklarheiten zu minimieren werden seitens der EU-Kommission Leitlinien veröffentlicht

Lenk- und Ruhezeiten

Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3 5 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG) im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) 561/2006 geregelt. In Deutschland werden zudem durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) bereits Fahrzeuge ab 2 8 t zGG erfasst.

LKW-MautV

LKW-MautV

LKW-Maut-Verordnung

LNGT

LNGT

Luftfracht-Nebengebührentarif 

LNGV

LNGV

Luftfracht-Nebengebührenverzeichnis 

LuftSiG

LuftSiG 

Luftsicherheitsgesetz 

LuftVG

LuftVG

Luftverkehrsgesetz

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