Verkehrs-Lexikon
Das Verkehrs-Lexikon
Begriff | Definition |
---|---|
Kabotage | Kabotage bedeutet: Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes die von ausländischen Verkehrsunternehmen erbracht werden. |
Kabotage | Kabotage Wo wird die Kabotage geregelt? Die Kabotage wird in der „Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. 12. 1998 geregelt. |
KALIF | KALIF Kalkulationsprogramm im Güterfernverkehr |
KC | KC Known Consignor = Bekannter Versender |
KEP | KEP Kurier-, Express- und Postdienste |
Kodifikation | Systematische Zusammenfassung der Rechtssätze eines Rechtsgebiets in einem einheitlichen Gesetzeswerk. |
Kontrolle | |
KPS | Knotenpunktsystem |
Kraftfahrzeug | Was ist ein Kraftfahrzeug? Nach dem Straßenverkehrsgesetz § 1 Abs. 2 sind Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. |
Kraftverkehrsmeister (KVM) | Der Kraftverkehrsmeister (KVM) bzw. geprüfte Meister für Kraftverkehr (KVM) ist ein öffentlich-rechtlich anerkannter Abschluss auf Meisterebene der nach einer erfolgreich absolvierten branchenbezogenen gewerblich-technischen Aufstiegsfortbildung gemäß Berufsbildungsgesetz vergeben wird. Die bundeseinheitliche Prüfung erfolgt auf Grundlage einer besonderen Rechtsverordnung vor dem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer (IHK). |
KrFArbZG | KrFArbZG (Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern) Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern die hauptsächlich Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben |
KSZ | KSZ Kunden Service Zentrum |
KV | Kombinierter Verkehr |
KVO | Kraftverkehrsordnung |