Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG

Begriff Definition
Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG

Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG

Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Beförderungen mit Kraftfahrzeugen deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.  

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Verkehrs-Seminare
Gottfried Helfert
Kraftverkehrsmeister
Mobil: 0163 92 51 493
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