Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG
Begriff | Definition |
---|---|
Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG | Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Beförderungen mit Kraftfahrzeugen deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet. |