Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG
Begriff | Definition |
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Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG | Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Beförderungen mit Kraftfahrzeugen die von der Bundeswehr der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes den Polizeien des Bundes und der Länder dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen. |